Allgemeine Verkaufsbedingungen des Online-Shops der Crown Gabelstapler GmbH & Co. KG für
Geschäftskunden
1. Allgemeines
a) Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen ("Verkaufsbedingungen") gelten für alle über unseren Online-Shop geschlossenen Kaufverträge zwischen uns, Crown Gabelstapler GmbH & Co. KG, Philipp-Hauck-Straße 12, D-85622 Feldkirchen, Deutschland, E-Mail: info@crown.com ("Crown", "wir", "uns") und Ihnen als unser Vertragspartner ("Kunde", "Sie", "Ihnen").
Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Käufe über unseren Online-Shop, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Abweichende oder ergänzende Vereinbarungen, insbesondere Einkaufsbedingungen des Kunden gelten nur, sofern Crown deren Geltung schriftlich bestätigt hat.
b) Crown behält sich vor, die Verkaufsbedingungen jederzeit anzupassen. Es gelten, insbesondere für zukünftige Geschäfte, stets die zum Zeitpunkt der Bestellung aktuell gültigen Verkaufsbedingungen.
c) Crown ist ein Business-to-Business-Anbieter. Das Produktangebot in unserem Online-Shop richtet sich daher ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 Abs 1 BGB. Es erfolgt kein Verkauf an Verbraucher im Sinne des § 13 BGB. Der Kunde bestätigt dies mit seiner Registrierung und im Rahmen der Bestellung im Online-Shop. Die für den Nachweis erforderlichen Daten (z.B. UST-ID-Nr.) sind vom Kunden vollständig und wahrheitsgemäß anzugeben.
d) Der Verkauf erfolgt ausschließlich an Unternehmer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland. Bestellungen von Kunden mit Sitz außerhalb Deutschlands werden nicht angenommen.
e) Die Verträge mit dem Kunden werden ausschließlich in deutscher Sprache geschlossen. Soweit Crown Übersetzungen anbietet, erfolgt dies ausschließlich zu Informationszwecken und nur die deutschen Verträge sind vertragsrelevant.
2. Vertragsabschluss
a) Das Einstellen von Produkten in den Online-Shop von Crown stellt keine Abgabe eines verbindlichen Angebots seitens Crown dar, sondern dient nur dazu, dem Kunden die Abgabe eines verbindlichen Angebots zu ermöglichen.
b) Der Kunde kann in unserem Online-Shop Waren als Gast oder als registrierter Benutzer bestellen. Erst mit dem Absenden einer Bestellung über den Online-Shop durch Anklicken des Buttons „zahlungspflichtig bestellen“ gibt der Kunde ein rechtsverbindliches Angebot zum Kauf der in der Bestellübersicht angezeigten Waren ab. Vor Abschicken der Bestellung kann der Kunde seinen Warenkorb jederzeit bearbeiten, Waren entfernen, die Anzahl von Waren anpassen sowie eingegebene Daten, wie seine Lieferanschrift oder Rechnungsadresse, einsehen und ändern.
c) Der Kunde und Crown vereinbaren, dass § 312i Abs 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2 BGB keine Anwendung findet. Ein Vertrag zwischen dem Kunden und Crown kommt erst zustande, sobald Crown die Bestellung des Kunden schriftlich oder per E-Mail annimmt bzw. die bestellte Ware in den Versand gibt oder zur Abholung bereitstellt. In der schriftlichen (auch elektronischen) Bestellbestätigung oder in einer separaten E-Mail, jedoch spätestens bei Lieferung der Ware, wird der Vertragstext (bestehend aus Bestellung, Verkaufsbedingungen und Bestellbestätigung) dem Kunden von Crown auf einem dauerhaften Datenträger (E-Mail oder Papierausdruck) zugesandt (Vertragsbestätigung). Der Vertragstext wird unter Wahrung des Datenschutzes gespeichert und kann von registrieren Kunden im Kundenportal oder ansonsten per E-Mail von Crown angefordert werden.
d) Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen durch das nicht vertretungsberechtigte Personal von Crown sind nur nach schriftlicher Bestätigung durch die zum Vertragsschluss befugten Mitarbeiter von Crown gültig.
e) Soweit eine Erklärung nach diesen Bedingungen in schriftlicher Form abgegeben werden muss, entspricht auch die Erklärung per E-Mail diesem Formerfordernis. Dies gilt nicht, sofern ein gesetzliches Schriftformerfordernis besteht.
f) Crown behält sich an von Crown oder von Crown beauftragten Dritten erstellten Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen u.ä. Informationen körperlicher und unkörperlicher Art – auch in elektronischer Form – Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen, außer durch Crown, Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Crown verpflichtet sich, vom Kunden als vertraulich bezeichnete Informationen und Unterlagen nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.
g) Die Angebote von Crown sind hinsichtlich Ausführung, Menge, Preis, Lieferzeit und Liefermöglichkeit freibleibend. Crown behält sich Modelländerungen im Sinne einer technischen Weiterentwicklung und Verbesserung vor. Eine Verpflichtung, bereits gelieferte Ware entsprechend zu ändern, besteht jedoch nicht.
h) Sofern sich die Angebote von Crown auf gebrauchte Ware beziehen, ist deren Beschreibung von Art, Güte und Umfang in den Angeboten von Crown ausschließlich maßgeblich.
3. Eigentumsübergang, Eigentumsvorbehalt
a) Die Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises einschließlich sämtlicher Nebenkosten der gelieferten Ware sowie zusätzlich aller unserer zum Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsabschlusses bestehenden sonstigen Forderungen gegen den Kunden aus Lieferungen und Leistungen, einschließlich Saldoforderungen aus Kontokorrent Eigentum von Crown. Diese Ware und die nach den nachfolgenden Regelungen an ihre Stelle tretende, auch von diesem Eigentumsvorbehalt erfasste, Ware wird nachfolgend auch „Vorbehaltsware“ genannt.
b) Die Vorbehaltsware darf weder verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat Crown unverzüglich von einer Beeinträchtigung der Eigentumsrechte durch Dritte unter Vorlage sämtlicher relevanter Unterlagen zu benachrichtigen und Dritte darauf hinzuweisen, dass Eigentumsrechte von Crown bestehen. Sofern der Dritte die Crown in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten nicht zu erstatten vermag, haftet hierfür der Kunde.
c) Der Kunde ist jederzeit widerruflich berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsverkehr zu veräußern. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Kunde bereits jetzt in vollem Umfang und mit allen Nebenrechten an Crown bis zur vollständigen Tilgung aller Ansprüche im Sinne von Ziffer 2 a) ab. Der Kunde ist jederzeit widerruflich berechtigt, die abgetretenen Forderungen im eigenen Namen auf Rechnung von Crown einzuziehen. Crown kann den Kaufpreis unmittelbar beim Kunden des Kunden selbst einziehen, sofern und soweit sich der Kunde Crown gegenüber in Zahlungsverzug befindet.
d) Im Falle der der Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgt dies für Crown und gilt Crown als Hersteller und erwirbt damit das Eigentum an der neuen Sache.
Wird Vorbehaltsware mit anderen nicht Crown gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar verbunden und ist der andere Gegenstand als Hauptsache anzusehen, so steht der Crown an der dabei entstehenden neuen Sache anteiliges Miteigentum im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zu den anderen verbundenen oder vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung zu, das der Kunde bereits jetzt an Crown übereignet und überträgt; Crown nimmt diese Übereignung und Übertragung hiermit an. Die so entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bestimmungen.
e) Der Kunde verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für Crown. Er muss sie pfleglich behandeln. Der Kunde hat die Vorbehaltsware gegen Verlust, Feuer, Diebstahl, Maschinenbruch, Wasser und sonstige Schäden zu zum Neuwert versichern. Der Kunde tritt die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag bereits hiermit an Crown ab und Crown nimmt die Abtretung hiermit an.
f) Übersteigt der realisierbare Wert der für Crown bestehenden Sicherheiten die Forderungen von Crown um insgesamt mehr als 10 %, wird Crown auf Anforderung des Kunden oder eines durch die Übersicherung benachteiligten Dritten insoweit die Vorbehaltsware freigeben.
g) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist Crown nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zum Rücktritt berechtigt und kann nach erfolgtem Rücktritt die Vorbehaltsware herausverlangen.
h) Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden berechtigt Crown, vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe der Vorbehaltsware zu verlangen, sofern sich der Kunde im Zahlungsverzug befindet.
i) Wenn der Kunde die Vorbehaltsware nach diesen Bedingungen oder aufgrund gesetzlicher Vorschriften herausgeben muss, ist Crown berechtigt, sie auf Kosten des Kunden sofort in Besitz zu nehmen. Zu diesem Zweck verschafft der Kunde Crown auf Anforderung Zutritt zu der Vorbehaltsware.
4. Lieferung / Lieferverzug / Verzugsschaden
a) Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Ihre Einhaltung durch Crown steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung; sie setzt ferner voraus, dass alle kaufmännischen, vertraglichen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Kunde alle ihm obliegenden Verpflichtungen (z.B. Beibringung erforderlicher behördlicher Genehmigungen / Bescheinigungen oder Leistung einer Anzahlung) erfüllt hat. Ist eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, so verlängert sich die Lieferfrist angemessen, es sei denn, Crown hat die Verzögerung zu vertreten.
Bei Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt, aufgrund von Arbeitskampfmaßnahmen und aufgrund sonstiger unvorhergesehener Umstände wie behördliche Eingriffe, Verzögerungen bei der Belieferung mit Rohstoffen, Krieg, Aufstand, Embargo sowie Naturkatastrophen verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei Lieferanten von Crown eintreten. Crown wird den Kunden alsbald über solche Lieferverzögerungen und deren voraussichtliches Ende unterrichten.
b) Die vereinbarte Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Ware bis zu ihrem Ablauf im Crown Herstellungswerk bzw. in der Crown Werksniederlassung zur Abholung bereitsteht oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist – außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung – der Abnahmetermin, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft, maßgebend.
c) Werden der Versand bzw. die Abnahme der Ware aus Gründen verzögert, die der Kunde zu vertreten hat, so hat er, beginnend zwei Wochen nach Meldung der Versand- bzw. der Abnahmebereitschaft, die durch die Verzögerung entstandenen Kosten zu tragen.
d) Im Fall unverschuldeter Lieferverzögerungen von mehr als drei Monaten haben beide Parteien das Recht, begrenzt auf die nicht erfolgte Lieferung, vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Falle sind alle gegenseitigen Erfüllungs- oder Schadensersatzansprüche ausgeschlossen.
e) Kommt Crown in Verzug und erwächst dem Kunden daraus ein Schaden, so kann dieser eine pauschale Entschädigung verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 %, insgesamt aber höchstens 5 % vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann.
f) Crown ist berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen, soweit dies für den Kunden zumutbar ist.
g) Nach Meldung der Versand- bzw. der Abnahmebereitschaft ist die Annahme der Ware, einschließlich von Teillieferungen, eine Hauptpflicht des Kunden. Kommt der Kunde mit der Annahme der Ware in Verzug, so kann Crown nach erfolglosem Ablauf einer zweiwöchigen Nachfrist entweder vom Vertrag zurücktreten oder in Abweichung von Ziffer 6 a) Zahlung des Kaufpreises verlangen sowie die Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden selbst oder bei Dritten einlagern.
h) Für die Dauer des Annahmeverzugs kann Crown von dem Kunden Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz berechnet auf den Nettokaufpreis verlangen. Das Recht von Crown, einen weitergehenden Schadensersatz geltend zu machen, wird hiervon nicht berührt. Dem Kunden bleibt nachgelassen, nachzuweisen, dass der Schaden nicht entstanden oder geringer als die Pauschale ist.
5. Gefahrübergang, Transportversicherung
a) Die Gefahr des zufälligen Untergangs, der zufälligen Beschädigung oder des zufälligen Verlusts der gelieferten Ware geht auf den Kunden über, sobald dieser die Ware am Crown Herstellungswerk oder in der Crown Niederlassung in Empfang nimmt. Wird die Ware auf Wunsch des Kunden versendet, geht die Gefahr mit Übergabe der Ware an den beauftragten Spediteur, Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person auf den Kunden über. Die Verpackung/ Versand erfolgt auf Rechnung des Kunden. Crown kann die Lieferart und den Transportweg wählen, falls der Kunde keine Weisung erteilt.
b) Crown kann auf Kosten des Kunden eine Transportversicherung abschließen, sofern der Kunde nicht selbst eine solche Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.
6. Preise
a) Preisstellung und Berechnung erfolgen in Euro, sofern nicht ausdrücklich eine andere Währung vertraglich vereinbart wird.
b) Die Preise sind schriftlich zwischen Kunde und Crown zu vereinbaren und verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer sowie sonstiger Steuern, Einfuhr- und Ausfuhrzoll sowie der Kosten für Zollpapiere und Versandkosten.
c) Bei Erhöhung von Lohn- und Materialkosten sowie bei Wechselkursänderungen, die sich auf die in den Bereich der Bundesrepublik Deutschland importierten Güter, die Gegenstand der Lieferung sind, auswirken, hat Crown die Möglichkeit, die Preise entsprechend anzupassen.
7. Zahlung, Fälligkeit, Verzug
a) Soweit im Online-Shop keine anderweitigen oder weiteren Zahlungsmittel genannt werden, kann der Kunde die Zahlung der Ware per Kreditkarte oder auf Rechnung vornehmen.
b) Der Kaufpreis ist mit Lieferung ohne Abzug fällig. Ist auf der Rechnung ein Zahlungsziel angegeben, hat die Zahlung spätestens bis dahin zu erfolgen.
c) Gerät der Kunde in Verzug, so ist Crown berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt an Zinsen in Höhe von 9 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.
8. Gewährleistung
a) Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach Erhalt auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen. Etwaige Mängel hat der Kunde Crown unverzüglich, spätestens eine Woche nach Erhalt der Ware, schriftlich anzuzeigen. Der Kunde hat Crown die Möglichkeit zu geben, die behaupteten Beanstandungen zu überprüfen.
b) Handelsübliche, geringe, technisch nicht vermeidbare Abweichungen in Qualität, Farbe und Design stellen keine Mängel dar. Crown übernimmt ebenfalls keine Gewähr für Mängel oder Schäden, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte, Änderungen oder Umbauten der gelieferten Ware ohne vorherige schriftliche Zustimmung durch Crown, Verschleiß bzw. gebrauchsübliche Abnutzung, fehlerhafte Verwendung, nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße oder unterlassene Wartung, Nichtbeachtung der Crown Bedienungsanleitungen und Wartungsvorschriften, ungeeignete Betriebsmittel oder Ersatzteile, chemische, elektrochemische, elektrische oder physikalische Einflüsse entstanden sind, es sei denn, diese sind von Crown zu vertreten.
c) Ist die Ware mangelhaft, so ist Crown im Rahmen des Nacherfüllungsanspruches des Kunden nach eigener Wahl entweder zur unentgeltlichen Nachbesserung oder zur unentgeltlichen Ersatzlieferung berechtigt. Ersetzte Teile werden Eigentum von Crown und sind vom Kunden unverzüglich an Crown zurückzugeben.
Der Kunde gibt Crown nach Abstimmung die erforderliche Zeit und Gelegenheit, alle erforderlichen Maßnahmen zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung durchzuführen; unterlässt er dies, wird Crown von seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung befreit. Überdies haftet Crown in diesen Fällen nicht für daraus entstehende Schäden.
Nur in dringenden Fällen einer Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig hoher Schäden ist der Kunde befugt, einen Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von Crown Ersatz der notwendigen Aufwendungen zu verlangen. Auch dann ist Crown aber unverzüglich zu benachrichtigen. Bessern der Kunde oder ein Dritter unsachgemäß nach, haftet Crown für daraus entstehende Schäden nicht.
d) Der Kunde kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag zurücktreten, wenn Crown eine vom Kunden gesetzte angemessene Frist für die Nacherfüllung fruchtlos verstreichen lässt, die Nacherfüllung zweimal fehlgeschlagen oder dem Kunden unzumutbar ist. Bei einem nur unerheblichen Mangel hat der Kunde lediglich das Recht, den Kaufpreis zu mindern. Im Übrigen wird das Minderungsrecht des Kunden ausgeschlossen.
e) Sofern Zubehör mangelhaft ist, das von Crown geliefert aber nicht hergestellt ist, tritt Crown die Gewährleistungsansprüche gegen den Hersteller oder sonstigen Dritten an den Kunden ab. Der Kunde kann erst dann Ansprüche gegen Crown geltend machen, wenn er seine Mängelgewährleistungsansprüche zuvor erfolglos gegen den Hersteller oder den Dritten geltend gemacht hat.
f) Die Gewährleistung entfällt, wenn der Kunde die Ware ohne Zustimmung von Crown ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Kunde die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
g) Die Gewährleistungsfrist für neue Ware beträgt 12 Monate und beginnt mit Gefahrübergang. Die Gewährleistungsfrist für gebrauchte Ware richtet sich nach der einzelvertraglichen Vereinbarung, beträgt aber maximal 12 Monate ab Gefahrübergang.
h) Mit Ausnahme der in Ziff. 8 geregelten Fälle sind weitere als die vorstehend genannten Ansprüche des Kunden im Falle der Gewährleistung wegen eines Mangels ausgeschlossen.
9. Haftung / Schadensersatz / Haftungsausschluss
a) Die Haftung von Crown ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, sofern nicht vertragswesentliche Pflichten (Kardinalpflichten) verletzt werden. Vertragswesentlich in diesem Sinne sind insbesondere die Freiheit der Ware von Rechtsmängeln, sowie von solchen Sachmängeln, die ihre Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen.
b) Die Schadensersatzpflicht von Crown ist bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht oder bei einem grob fahrlässigen Handeln auf Schäden begrenzt, die Crown bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folgen von Mängeln der Ware sind, sind ferner nur ersatzfähig, wenn solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung der Ware typischerweise zu erwarten sind.
c) Die Haftungsbeschränkungen gemäß Ziff. 8 a), b) gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder soweit Crown vorsätzlich gehandelt oder einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat. Die Haftung nach den Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleibt ebenfalls unberührt.
d) Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
10. Verjährung
Für die in Ziff. 8 a) genannten Schadensersatzansprüche gelten die gesetzlichen Fristen, im Übrigen gilt:
- die Verjährungsfrist für Sachmängel bei gebrauchter Ware richtet sich nach der einzelvertraglichen Vereinbarung, beträgt aber maximal 12 Monate ab Gefahrübergang.
- unabhängig von ihrem Rechtsgrund verjähren alle übrigen Ansprüche des Kunden in 12 Monaten.
11. Rücktritt / Pflichtverletzung des Kunden
a) Crown behält sich den Rücktritt von dem Vertrag vor, wenn
- der Kunde trotz Nachfristsetzung nachhaltig gegen den Vertrag insgesamt oder teilweise in einer Weise verstößt, die das Festhalten am Vertrag unzumutbar macht, insbesondere wenn der Kunde Obhuts- und Anzeigepflichten bezogen auf das Vorbehaltseigentum verletzt.
- nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird dass der Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird (etwa in den Fällen, dass über das Vermögen des Kunden der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahren gestellt oder die Zwangsvollstreckung in sein Vermögen betrieben wird oder etwaige Ansprüche des Kunden gegen Crown von dritter Seite gepfändet werden), wobei das Rücktrittsrecht seitens Crown erst ausgeübt werden kann, wenn der Kunde in den vorgenannten Fällen trotz Aufforderung unter Fristsetzung zur Leistung Zug um Zug oder zur Sicherheitsleistung nicht bereit ist.
b) Nach Rücktritt ist Crown berechtigt, für den Zeitraum der Nutzung oder des Gebrauchs der Ware eine angemessene Vergütung entsprechend der aktuellen Preisliste für die Vermietung vergleichbarerer Geräte als Nutzungsentschädigung sowie einen Betrag in Höhe von 5 % des Netto-Kaufpreises als Aufwendungsersatz zu verlangen.
c) Über die vorstehenden Ansprüche auf Nutzungsentschädigung hinaus hat Crown das Recht, einen pauschalen Schadensersatz in Höhe von 20 % des Nettokaufpreises zu verlangen. Die Geltendmachung eines höheren, konkret nachzuweisenden Schadens bleibt unberührt. Dem Kunden bleibt der Nachweis, ein Schaden oder Anspruch auf Nutzungsentschädigung oder Aufwendungsersatz sei nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale, vorbehalten.
d) Crown hat die Möglichkeit, ohne vorherige Ankündigung im Fall des Rücktritts die Waren an Dritte zu veräußern oder sonstwie über sie zu verfügen. Die Geltendmachung weitergehender Schadensersatzansprüche wird hierdurch nicht berührt. Sofern die Summe des geleisteten Schadensersatzes und des erzielten Verkaufserlöses 110 % des mit dem Kunden vereinbarten Kaufpreises übersteigen, wird der Erlös auf den Schadensersatz angerechnet.
12. Freistellung
Sofern und soweit der Kunde eigene Gebrauchsanweisungen, Produktbeschreibungen o.ä. Dokumentationen verwendet, die von den entsprechenden Crown Dokumentationen abweichen und dadurch ein Schaden entsteht, stellt der Kunde Crown von allen Ansprüchen und Verpflichtungen, einschließlich Schadensersatz, Kosten etc. frei. Dies gilt auch für Ansprüche wegen Verletzung von Schutzrechten Dritter, Vereinbarungen über die Vertraulichkeit oder Eigentumsverletzungen jeder Art.
13. Softwarenutzung / Datenspeicherung -nutzung
a) Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Kunden ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentationen zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt.
Der Kunde darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69 a ff. UrhG) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der Kunde wird Herstellerangaben – insbesondere Copyright-Vermerke – nicht entfernen oder ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung von Crown verändern. Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien verbleiben bei Crown bzw. beim Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.
b) Bestimmte Geräte sind mit einem Modul ausgestattet, welches Fahrzeug- und Nutzungsdaten (insb. Betriebsstunden, Batterieladestand, Zustand von bestimmten Verschleißteilen, Impacts etc.) elektronisch speichert und per Datenverbindung an Crown zu Instandhaltungs- und Wartungszwecken sowie zur statistischen Analyse übermittelt. Zur Nutzung dieser Funktionen kann ein zusätzlicher, entgeltpflichtiger Vertrag mit Crown erforderlich sein. Wiederverkäufer haben ihre Kunden darüber entsprechend zu informieren.
14. Abtretung
Die Abtretung oder Übertragung von Ansprüchen des Kunden aus diesem Vertrag ganz oder zum Teil an Dritte ist ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere auch für die Übertragung von Gewährleistungsansprüchen des Kunden aus diesem Vertrag.
15. Aufrechnung / Zurückbehaltung
Die Aufrechnung mit Gegenforderungen durch den Kunden ist ausgeschlossen, sofern diese Forderungen nicht unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Der Kunde ist nicht berechtigt, wegen eigener Ansprüche ein Zurückbehaltungsrecht oder ein Leistungsverweigerungsrecht gegenüber Crown geltend zu machen, es sei denn, der Anspruch ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
16. Schlussbestimmungen
a) Sollte Crown ganz oder zum Teil vorübergehend auf die Durchführung einzelner Bestimmungen verzichten, so liegt hierin kein Verzicht auf die spätere Geltendmachung dieser Bestimmung sowie auf die Geltung der Verkaufsbedingungen insgesamt vor.
b) Gerichtsstand ist München, sofern nicht ein gesetzlicher anderweitiger ausschließlicher Gerichtsstand besteht.
c) Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Kollisionsrechts und unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (Wiener CISG-Übereinkommen).
d) Sollten einzelne Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden oder eine Regelungslücke enthalten, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Zur Ausfüllung von Regelungslücken gelten diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche Crown und der Kunde nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.